Satzung des HHC
§
1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der, am
27. August 1932 gegründete Verein führt den Namen:
HHC Handharmonika-Club
e.V.
- Er hat seinen
Sitz in Hessigheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
- Gerichtsstand
ist Besigheim
§
2 - Zweck des Vereins
- Zweck des
Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Harmonika-Musik
- Der Verein
verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§
3 - Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.
- Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Gegen eine
Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme unterwirft
sich das Mitglied den Satzungen des Vereins.
- Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß
- Der Austritt
ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Er muß
mindestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluß
kann vom Ausschuß verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied
die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor dem
Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beschwerde
bei der Mitgliederversammlung zu geben, wie bei § 3 Abs. 2. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.
§
4 Ehrenmitglieder und Ehrenvorstand
- Die Personen,
die sich um den Harmonika-Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie
sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Hat ein
Vorstand mehr als 10 Jahre sein Amt innegehabt, kann er auf Vorschlag der
Mitgliederversammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden. Der Ehrenvorstand
hat Sitz und Stimme im Ausschuß.
§
5 Beitrag
- Jedes Mitglied
entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
Der Beitrag ist
jährlich zum 01.07 zur Zahlung fällig.
§
Organe
- Die Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuß und die Kassenprüfer.
§
7 Ausschuß
- Der Ausschuß
besteht aus:
- Vorstand
- Stellvertreter
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Instrumentenverwalter
und Notenverwalter
- den Dirigenten
- sowie
aus 4 Orchestervertretern und 5 Beisitzern von den passiven Mitgliedern,
sowie dem Ehrenvorstand.
- Der Ausschuß
wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Ausschuß
wird auf 2 Jahre gewählt.
- Der Ausschuß
ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind.
- Die Beschlüße
werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Verein
wird durch den Vorstand oder seinen Stellvertreter im Sinne des § 26
HGB vertreten. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist
ehrenamtlich.
§
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
hat folgende Aufgaben:
- die Wahl
der Mitglieder des Ausschußes
- die Wahl
der Kassenprüfer
- die Entgegennahme
des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres
durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind 2 Wochen vorher unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist
dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder die Hälfte des
Ausschußes unter Angabe der Gründe dies verlangt. In diesem Falle
sind die Mitglieder wie unter § 8 Abs. 2 einzuladen.
- Den Vorsitz
in der Mitlgiederversammlung führt der Vorstand, bei seiner Verhinderung
der Stellvertreter.
- Anträge
zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wie auch zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind 8 Tage vor dem Termin der ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung
faßt ihre Beschlüße, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig,
mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle von 2-maliger Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt oder der Antrag wird mittels Vorstandentscheid geregelt.
- Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
9 Kassenprüfung
- Die zwei
Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt.
- Sie haben
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung zu überprüfen
und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht zu geben.
§
Verwendung der Mittel des Vereins
- Der Verein
erstrebt keinen Gewinn.
- Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
- Der Ausschuß
bestimmt die Höhe der Besoldung der Dirigenten.
- Der Ausschuß
entscheidet, welche Instrumente, Verstärker und Gegenstände angeschafft
werden, wobei die Dirigenten beratende Stimme haben.
- Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine person durch
VErwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
11 Satzungsänderungen
- Über
eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Änderungen
müssen den Mitgliedern als Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
§
12 Auflösung des Vereins
- Über
die Auflösung des Vereins kann nur die außerordentliche Mitgliederversammlung
beschließen. Die Tagesordnung darf nur die Auflösung des Vereins
beinhalten. Die Begründung dafür ist den Mitgliedern 4 Wochen vorher
schriftlich mitzuteilen, gleichzeitig mit der Einladung.
- Die Mitlgiederversammlung,
die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlußfähig,
wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig,
so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Die 2. Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder.
- Zu dem Auflösungsbeschluß
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Hessigheim, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
- Der Beschluß
über die Verwendung der Mittel darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes
durchgeführt werden.